Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verband muslimischer Lehrkräfte e.V.” mit der Abkürzung „VmL-Deutschland e.V.“. Er wird im Folgenden als Verband bezeichnet. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden.
- Der Verband hat seinen Sitz in Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Religion sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe:
- Die Unterstützung der muslimischen Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Bildungsaufgabe sowie der Kommunikation mit den Schulleitungen im Hinblick Blick auf ihre Arbeitssituationen.
- Die Sorge für die Bildungs- und Erziehungsaufgaben insbesondere des islamischen Religionsunterrichtes an Primarstufen, Sekundarstufen I + II, Berufs- und Förderschulen.
- Die Vertretung der Belange muslimischer Lehrkräfte, insbesondere Lehrkräfte des islamischen Religionsunterrichtes und der Religionslehrerinnen und –lehrer an Primarstufen, Sekundarstufen I + II, Berufs- und Förderschulen gegenüber der Öffentlichkeit, den muslimischen Dachverbänden und staatlichen Instanzen auf Landes- und Bundesebene.
- Die wissenschaftliche, religionspädagogische und spirituelle Förderung ihrer Mitglieder durch die Veranstaltung von Bildungsreisen, Seminaren, Vorträgen u.ä.
- Die Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen und insbesondere den islamisch-theologischen und islamisch-religionspädagogischen Fakultäten an Hochschulen sowie mit islamischen Verbänden, Vereinigungen und Institutionen, die eine gleichartige Aufgabe verfolgen.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51ff. AO.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51ff. AO.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den gesetzten Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, welche sich mit den Zielen des Verbandes, die in der Satzung formuliert sind, identifiziert.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie haben dann Stimmrecht. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nur die Zahl der aktiven Mitglieder relevant.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem folgenden Kalendermonat.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben. Eine Anfechtung ist nicht möglich.
- Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die durch finanzielle Zuwendungen, d.h. mit einem Mindestbeitrag in Höhe von 10 Euro monatlich und/oder sachliche oder sonstige Zuwendungen die Vereinszwecke dauerhaft fördern. Die fördernde Mitgliedschaft kann durch einfache Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen, d.h. fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Fördermitglieder dürfen die Vereinsanlagen nutzen und an Veranstaltungen teilnehmen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
-
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungsart von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des monatlichen Beitrages auf 5 EUR in Form eines Dauerauftrages bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung fest.
- Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand und im Vorbereitungsdienst zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Austritt
- Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verband. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Verbandes schwerwiegend verstoßen hat, die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ein anderer schwerwiegender Grund gegeben ist.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das auszuschließende Mitglied ist in der Regel anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Organe
- Organe des Verbandes sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. Kassenprüfer/in und stellvertretende/r Kassenprüfer/in - Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für die Meinungs- und Willensbildung innerhalb des Verbandes. Sie ist insbesondere zuständig für:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes am Ende der Wahlperiode,
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die darauffolgenden drei Jahre,
d. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bei gleichzeitiger Neuwahl,
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g. Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts mit Entlastung des Kassenführers,
h. Beschlussfassung über Anträge gemäß § 10 Abs. 4 in dieser Satzung. - Darüber hinaus fasst die Mitgliederversammlung Beschluss über Anträge, die von wenigstens 10 Mitgliedern dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, darf nur beraten werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
- Bei den Entschlüssen entscheidet jeweils die Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einer ihr vom Vorstand vorzuschlagenden Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Verbandes einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25% aller Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung beantragt haben.
- Bei der Mitgliederversammlung sind nur diejenigen Mitglieder berechtigt zu kandidieren und ihre Stimme abzugeben, die mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung Mitglied geworden sind und regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge bezahlen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, dem Kassenwart, sowie drei Beisitzern.
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Lehrern des Faches Islamischer Religionsunterricht. Der Vorsitzende muss ebenfalls Lehrer des Faches Islamischer Religionsunterricht sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b. Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Jahresberichtes,
e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f. Repräsentation des Verbandes
g. Verfolgung der Verbandsinteressen - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, wenigstens zweimal im Jahr einberufen, darüber hinaus muss der Vorstand zusammentreten, wenn drei seiner Mitglieder dies fordern. Eine Frist von wenigstens einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der von den auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Vorstandssitzungen sind zeitnah zu protokollieren.
- Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r von ihnen vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Personen zu den Vorstandssitzungen hinzu laden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
- Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds wird ein Nachfolger durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einbestellt.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliederbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen/ihren Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 10 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt. Sie sind von der/vom Schriftführer/in und von
der/vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.
§ 11 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:
a) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, UNICEF, https//www.unicef.de
b) Islamic Relief, Max-Planck-Str. 42, 50858, http://www.islamicrelief.de
c) Gruenhelme e.V., Verweyenstraße 3, 53121 Bonn, http://www.gruenhelme.de
Die zuvor genannten haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke - im Sinne einer islamischen, fortlaufenden Spende - zu verwenden. Die fortlaufende Förderung von Bildung soll dabei im Vordergrund stehen.
Die Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung am 22.12.2017 in Köln und geändert bei der Mitgliederversammlung am 01.03.2020 in Gelsenkirchen. Am 25.02.2024 wurde die Satzung in Gelsenkirchen nochmals erweitert.
Satzungsneufassung Stand Mitgliederversammlung vom 25.02.2024
Krefeld, den 15.03.2024
Unsere Vereinssatzung können Sie auch als pdf-Dokument aufrufen und speichern. Zum Öffnen und Betrachten der Pdf-Datei auf Ihrem lokalen Computer benötigen Sie bspw. den Acrobat Reader.