
Beurlaubung zum Opferfest: Rechtliche Klarstellung für Schulen in NRW
In den vergangenen Tagen haben uns zahlreiche Rückmeldungen von Eltern, Schüler:innen und Lehrkräften aus Nordrhein-Westfalen erreicht. Anlass sind Fälle, in denen Anträge auf Beurlaubung zum Opferfest mit der Begründung abgelehnt wurden, muslimischen Schüler:innen stehe „nur ein freier Tag pro Schuljahr“ zu.
Diese Aussage haben wir rechtlich geprüft und hierzu ein Rundschreiben veröffentlicht.
Die zentrale Klarstellung lautet:
Nach der derzeit geltenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen kann sowohl zum Ramadanfest als auch zum Opferfest jeweils für einen Tag eine Beurlaubung beantragt werden. Das Schulrecht in NRW sieht keine pauschale Begrenzung auf lediglich einen islamischen Feiertag pro Schuljahr vor.
Besonders wichtig ist dabei die richtige Auslegung der häufig zitierten Regelung in der BASS. Die entsprechende Formulierung wird in der Praxis teilweise missverstanden. Sie bedeutet nicht, dass muslimische Schüler:innen insgesamt
nur einen einzigen religiösen Feiertag im Schuljahr wahrnehmen dürfen. Vielmehr ist bei mehrtägigen religiösen Festen jeweils die Beurlaubung für einen Festtag möglich.
Als Verband muslimischer Lehrkräfte setzen wir uns dafür ein, dass religiöse Vielfalt an Schulen rechtsstaatlich, diskriminierungsfrei und auf Grundlage der geltenden Rechtslage behandelt wird. Die Wahrnehmung religiöser Feiertage ist kein Sonderwunsch, sondern Ausdruck eines grundrechtlich geschützten Rechts auf Religionsfreiheit.
📩 Unser vollständiges Rundschreiben mit rechtlichen Grundlagen, Handlungsempfehlungen für Schulen sowie Hinweisen für Eltern finden Sie hier:Rundschreiben_ islamischer Feiertag
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